Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HPN Industrieverpackungen GmbH
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden Lieferungsbedingungen genannt) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Lieferers und gelten ausschließlich auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Die nachfolgenden AGB gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis von abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung ausführt. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Der Lieferer behält sich an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach der Abwicklung des Auftrages oder Verlangen des Lieferers unverzüglich zurückgegeben. Der Lieferer ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen und personenbezogenen Daten des Bestellers zu verwerten und zu speichern.
§ 2 Angebote
(1) Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Jeder Auftrag bedarf, um für den Lieferer verbindlich zu sein, der schriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt für telegrafische, telefonische oder mündlich vereinbarten Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
(3) Konstruktions und Formveränderungen behält sich der Lieferer während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen dadurch nicht grundsätzlich verändert werden und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
§ 3 Auftragsannahme
(1) Die Annahme von Aufträgen wird durch den Lieferer schriftlich bestätigt. Erst mit unserer Auftragsbestätigung gelten die Aufträge als angenommen. Das gleiche gilt bei Sofortlieferung ohne Auftragsbestätigung.
(2) Die Lieferungen erfolgen unter der Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr vorhanden, steht dem Lieferer jederzeit das Recht zu, vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten oder die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern. Im Falle bereits ausgeführter oder teilweise ausgeführter Lieferungen steht dem Lieferer unbeschadet einem Rücktrittsrecht ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht zu.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist rein netto ab Werk. Sie schließen insbesondere Umsatzsteuer, Zoll- und Grenzkosten, Versicherungskosten, Transport- und Ablagekosten, sowie Verpackungskosten nicht mit ein. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.
Die Preise beruhen auf den derzeitigen Löhnen, Materialkosten, Energiekosten und den damit verbunden Kostenfaktoren. Bei einer die Kalkulationsgrundlage beeinflussenden Veränderung behält sich der Lieferer eine entsprechende Preiskorrektur vor.
(2) Solange nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Lieferer maßgeblich.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Unbeschadet dessen können auch aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen geltend macht werden.
(4) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder durch den Lieferer anerkannt sind. Entsprechendes gilt bei der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bei Gegenansprüchen des Bestellers.
§ 5 Lieferzeit/Lieferung
(1) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, daß der Besteller die von ihm zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer erfüllt. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn, daß der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Ereignissen höherer Gewalt sowie unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
(3) Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft darlegt, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
(4) Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in (3) genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eine zwingende Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
(6) Wird der Versand oder die Zustellung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten ist durch beide Vertragsparteien möglich.
§ 6 Muster
Bei einem Kauf nach Muster ist die Eigenschaft des Musters nicht zugesichert. Das Muster dient lediglich als Anschauungsobjekt, um die Ware nach Charakter und Typ ungefähr zu zeigen. Deswegen sind auch technische Änderungen, die für den Besteller kein Nachteil haben, jederzeit durch den Lieferer möglich.
Der Besteller darf die bemusterten Gegenstände ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Genehmigung Dritten weder zur Einsicht überlassen noch anderweitig zugänglich machen.
§ 7 Gefahrübergang
(1) Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk. Die Gefahr ist zufällig in Untergangs oder in einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht ab Werk auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Kunden die Lieferung an seinen Geschäftssitz ausführen oder ausführen lassen. Soweit der Kunde eine Transportversicherung eindeckt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher dem Lieferer aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Salden-Forderungen.
(2) Soweit der Besteller den Liefergegenstand im eigenen Betrieb verwendet ist ihm die Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung im Ganzen oder in Teilen ohne Genehmigung des Lieferers nicht gestattet, so lange der Eigentumsvorbehalt besteht.
(3) Hat der Besteller einen Gegenstand zum Zwecke der Weiterveräußerung als Händler erworben, ist die Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang gestattet.
(4) In jedem Fall der Weiterveräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes tritt der Besteller bereits jetzt seine künftigen Ansprüche gegen seinen Käufer aus der Weiterveräußerung in vollem Umfange an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Der Besteller bleibt zum Forderungseinzug berechtigt. Dieses Recht steht auch dem Lieferer zu; der Lieferer übt es aber erst aus, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn eine die Zahlungsverpflichtungen erheblich gefährdende gravierende Vermögensverschlechterung eintritt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Besteller einen Insolvenzantrag stellt. Der Besteller hat dem Lieferer in diesem Falle auf erstes Anfordern alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen.
(5) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die Forderungen gegenüber dem Besteller um mehr als 20% des Vorbehaltsgutes, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, so lange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand gegen Feuer, Wasserschaden sowie gegen Diebstahl ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(7) Der Besteller ist verpflichtet uns unverzüglich schriftlich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu machen und uns Abschriften von Pfändungsverfügungen und -Protokollen zu übersenden. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden. Wenn der Lieferer Dritt-Widerspruchsklage erhebt, ist uns der Besteller zur Erstattung der gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten verpflichtet, wenn der Dritte hierzu nicht in der Lage ist.
(8) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, hat der Lieferer das Recht, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand nach Mahnung und Ablauf einer damit verbundenen angemessenen Nachfrist in Besitz zu nehmen. Befinden sich diese Gegenstände in Besitz eines Dritten ist der Besteller auf erstes Anfordern verpflichtet, den Aufenthaltsort des Liefergegenstandes mitzuteilen und ist damit einverstanden, dass wir die Gegenstände auch in diesem Falle in Besitz nehmen.
(9) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Wegnahme oder Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
(10) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet.
§ 9 Mängelhaftung Lieferung von Waren (Paletten/Kisten/Verpackungen ohne Dienstleistung)
(1) Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Besteller die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu Berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen. Die Anwendung der Tegernseer Gebräuche ist ausgeschlossen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen. Eine Rügefrist von 2 Arbeitstagen gilt als rechtzeitig. Vorstehende Regelung gilt auch für Zuviel- und Zuwenig – Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.
(3) Im Falle des Vorliegens von Sachmängel sind nach Wahl des Bestellers alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
(4) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(5) Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 15 (sonstige Schadensersatzansprüche) vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(6) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 15 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
(7) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels des Liefergegenstandes kein Verschulden des Lieferers uns voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer durch den Lieferer zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.
§ 10 Mängelhaftung Verpackungsdienstleistungen
(1) Ist Bestandteil unserer Verpackungsleistung das Anbringen eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutzes, ist als Beschaffenheit unserer Leistung der vereinbarte Konservierungszeitraum gerechnet ab Verpackungsdatum einzuhalten. Eine Haltbarkeitsgarantie ist mit dieser Vereinbarung nicht abgegeben.
(2) Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neuherstellung der Verpackungsleistung bei Vorliegen eines Mangels steht uns zu.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
(4) Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach $ 11
(5) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
(6) Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen sind.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Verpackungsleistung zu erbringen. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als bei einer konservierenden Verpackung diese aus Gründen zollrechtlicher Inspektion geöffnet oder beschädigt wurde. Er ist insbesondere verpflichtet, etwaige Verweise an Ort und Stelle zu sichern, damit wir Gelegenheit haben, uns von der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs – dem Grunde und der Höhe nach – zu überzeugen.
(8) Bei Verpackungen „Palette mit Folie, aber ohne Kiste“ werden Korrosionsschäden ausgeschlossen, da die Folie beschädigt werden kann.
§ 11 Gesamthaftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Soweit eine uns zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist, ist unsere Schadensersatzhaftung auf die Haftung unserer Haftpflichtversicherung begrenzt. Die Deckungssumme für Sachschäden beträgt EURO 1.000.000, je Schadenereignis, maximal EURO 3,0 Millionen je Versicherungsjahr. Detailinformationen stellen wir auf Anforderung zur Verfügung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist (z. B. durch Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung, Risikoausschlüsse), haften wir mit eigenen Ersatzleistungen; in diesem Falle ist unsere Haftung auf vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes und wegen Körper und Gesundheitsverletzungen oder im Todesfall bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei der Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.
(4) Soweit nicht in den $10.1 bis 10.3 anderweitig geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(5) Unter Berücksichtigung der Regelung von § 11.2 steht es dem Auftraggeber frei, wegen des besonderen Risikos einen weitergehenden Versicherungsschutz zu verlangen. Soweit wir in der Lage sind, eine weitergehende Versicherung zugunsten des Auftraggebers abzuschließen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die anfallende Mehrprämie zu übernehmen.
§ 12 Haftungsfreizeichnungen zugunsten Dritter
Soweit im Vorstehenden die uns treffende Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige Ansprüche, die der Auftraggeber gegenüber unseren Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern geltend macht.
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Rechtsmängel
(1) Der Lieferer ist verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche geltend macht, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 9 (4). bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betroffene Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Lieferung so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Verpflichtung des Lieferers zum Schadensersatz richtet sich nach § 15.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(3) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in § 13 (1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des § 9 (4) u. (5) entsprechend.
(4) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel geltend die Bestimmungen des § 9 entsprechend.
(5) Weitergehende oder andere als die in diesem Paragraphen geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
§ 14 Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage
(1) Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(2) Liegen unvorhersehbare Ereignisse im Sinn des § 5 (2) vor, die die Vertragsdurchführung erheblich erschweren, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Lieferer von dem Rücktrittsrecht Gebrauch, teilt er dies unverzüglich dem Besteller mit, auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
§ 15 Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, wegen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Wenn der Besteller Kaufmann ist, ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten des Geschäftssitz des Lieferers. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer unterliegen dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bedingungen wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.